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BGB 1483. 2 Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden , so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so , wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre .
BGB 1489. 3 Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet .
BGB 1493. 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet , wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet .
BGB 1494. 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten .