| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | fortbestehen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | fortbestehen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 736. 1 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt , dass , wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird , die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll , so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter , in dessen Person es eintritt , aus der Gesellschaft aus . | 
|  | BGB 737 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt , dass , wenn ein Gesellschafter kündigt , die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll , so kann ein Gesellschafter , in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs . 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt , aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden . Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu . Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter . | 
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