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Fachwort
Deutschfestzusetzen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: fe|stzu|se|tzen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
flächendeckend
BGB 1383. 1 Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen , dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat , wenn dies erforderlich ist , um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden , und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann ; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen , der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird .
GG 91a. 3 Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr . 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land . In den Fällen des Absatzes 1 Nr . 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte ; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen . Das Nähere regelt das Gesetz . Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten .
GG 106. 4 Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen , wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt ; Steuermindereinnahmen , die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden , bleiben hierbei unberücksichtigt . Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen , so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden , wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist . In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen .
GG 106. 6 Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden , das Aufkommen der örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu . Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen , die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen . Bestehen in einem Land keine Gemeinden , so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern dem Land zu . Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden . Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden .