| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | fehlerhafter | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | fehlerhafter | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | § 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags ; Nachforschungspflicht | 
|  | § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang | 
|  | BGB 675z Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend . Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden , der nicht bereits von § 675y erfasst ist , kann auf 12 500 Euro begrenzt werden ; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit , den Zinsschaden und für Gefahren , die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat . Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden , das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt , wie eigenes Verschulden zu vertreten , es sei denn , dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt , die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat . In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers . § 675y Abs . 3 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden . | 
|  | § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten , Heilung fehlerhafter Ehen | 
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