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Fachwort
Deutschentstandenen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: entstandenen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 251. 2 Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen , wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist . Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig , wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen .
BGB 559b. 1 Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären . Die Erklärung ist nur wirksam , wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird .
BGB 563b. 1 Die Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner . Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein , soweit nichts anderes bestimmt ist .
BGB 588. 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden , es sei denn , dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist . Der Verpächter hat die dem Pächter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen . Auf Verlangen hat der Verpächter Vorschuss zu leisten .