| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | entschuldigt | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | ent|sch|uldi|gt | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 1759 Keine in guter Absicht vollzogene schlechte Tat wird entschuldigt " ( Thomas v . A. , dec . præc . 1 ) Der Zweck rechtfertigt die Mittel nicht . | 
|  | Kte 2181 Die sonntägliche Eucharistie legt den Grund zum ganzen christlichen Leben und bestätigt es . Deshalb sind die Gläubigen verpflichtet , an den gebotenen Feiertagen an der Eucharistiefeier teilzunehmen , sofern sie nicht durch einen gewichtigen Grund ( z . B . wegen Krankheit , Betreuung von Säuglingen ) entschuldigt oder durch ihren Pfarrer dispensiert sind [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1245 ] . Wer diese Pflicht absichtlich versäumt , begeht eine schwere Sünde . | 
|  | Kte 2269 Das fünfte Gebot untersagt auch , etwas mit der Absicht zu tun , den Tod eines Menschen indirekt herbeizuführen . Das sittliche Gesetz verbietet , jemanden ohne schwerwiegenden Grund einer tödlichen Gefahr auszusetzen ebenso wie die Weigerung , einem Menschen in Lebensgefahr zu Hilfe zu kommen . Daß die menschliche Gesellschaft mörderische Hungersnöte hinnimmt , ohne sich um Hilfe zu bemühen , ist ein empörendes Unrecht und eine schwere Verfehlung . Händler , die durch wucherische und profitgierige Geschäfte ihre Mitmenschen hungern und sterben lassen , begehen indirekt einen Mord ; für diesen sind sie verantwortlich [ Vgl . Am 8,4-10 ] . Die unwillentliche Tötung eines Menschen ist moralisch nicht anrechenbar . Man ist aber nicht von einem schweren Vergehen entschuldigt , wenn man ohne angemessene Gründe so handelt , daß man , wenn auch unbeabsichtigt , den Tod eines Menschen verursacht . | 
|  | BGB 2006. 3 Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung , so haftet er dem Gläubiger , der den Antrag gestellt hat , unbeschränkt . Das Gleiche gilt , wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint , es sei denn , dass ein Grund vorliegt , durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird . | 
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