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Fachwort
Deutschentfernteren Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: entfernteren
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1606. 2 Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren .
BGB 1929. 1 Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge .
§ 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge