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BGB 2105. 2 Das Gleiche gilt , wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist .
BGB 2162. 2 Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt , so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist , durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird .
BGB 2178 Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt , so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt , im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses .