| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | einheitliche | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | einhei|tli|che | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | GG 27 Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte . | 
|  | GG 29. 4 Wird in einem zusammenhängenden , abgegrenzten Siedlungs - und Wirtschaftsraum , dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat , von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert , daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde , so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen , ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird , oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet . | 
|  | GG 85. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus , so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder , soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden . GG 85. 2 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen . Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln . Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen . GG 85. 3 Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden . Die Weisungen sind , außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet , an die obersten Landesbehörden zu richten . Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen . GG 85. 4 Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden . | 
|  | GG 108. 2 Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet . Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden . Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind , werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt . | 
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