| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | eingetragene | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | ein|getra|gene | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 383. 4 Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke . | 
|  | § 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe | 
|  | BGB 580a. 1 Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke , über Räume , die keine Geschäftsräume sind , oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig , 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist , spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends ; 3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist , spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats , bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs . | 
|  | BGB 879. 1 Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten , mit denen ein Grundstück belastet ist , bestimmt sich , wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind , nach der Reihenfolge der Eintragungen . Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen , so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang ; Rechte , die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind , haben gleichen Rang . | 
|  |  |