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BGB 1965. 2 Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt , wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird , dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist . Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen , so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung , das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen .