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Fachwort
Deutschbundeseigene Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: bundeseigene
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 86 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus , so erläßt die Bundesregierung , soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt , die allgemeinen Verwaltungsvorschriften . Sie regelt , soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt , die Einrichtung der Behörden .
GG 87. 3 Außerdem können für Angelegenheiten , für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht , selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden . Erwachsen dem Bunde auf Gebieten , für die ihm die Gesetzgebung zusteht , neue Aufgaben , so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel - und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden .
GG 90. 3 Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs , soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen , in bundeseigene Verwaltung übernehmen .