Fachwort |
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Deutsch | begründenden | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | begründenden |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 199. 1 Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt , soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist , mit dem Schluss des Jahres , in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste . |
| BGB 203 Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände , so ist die Verjährung gehemmt , bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert . Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein . |
| BGB 676c Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen , wenn die einen Anspruch begründenden Umstände 1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen , auf das diejenige Partei , die sich auf dieses Ereignis beruft , keinen Einfluss hat , und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können , oder 2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden . |
| BGB 1317. 1 Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden . Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage ; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt , in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden , für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit . Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206 , 210 Abs . 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden . |
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