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Fachwort
Deutschaufgeschoben Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: aufgeschoben
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1472. 4 Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten , so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können , so lange zu führen , bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann . Diese Verpflichtung besteht nicht , wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat .
BGB 1698b Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes , so haben die Eltern die Geschäfte , die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können , zu besorgen , bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann .
BGB 2045 Jeder Miterbe kann verlangen , dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird . Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen , so kann der Aufschub nur verlangt werden , wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird .