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BGB 701. 2 Als eingebracht gelten 1. Sachen , welche in der Zeit , in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist , in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind , 2. Sachen , welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit , in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war , von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind . Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur , wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren .