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BGB 124. 1 Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen .
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
BGB 2284 Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen . Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so ist die Bestätigung ausgeschlossen .