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Fachwort
Deutschanderweitige Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: an|de|rwei|tige
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 240 Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend , so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten . als Gesamtschuldner .
BGB 306a Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
BGB 312g Von den Vorschriften dieses Untertitels darf , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden . Die Vorschriften dieses Untertitels finden , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
BGB 326. 2 Ist der Gläubiger für den Umstand , auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten braucht , allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein , zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist , so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung . Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen , was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt .