| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | anderenfalls | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | anderenfalls | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 45. 3 Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten , so fällt das Vermögen , wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente , an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen , anderenfalls an den Fiskus des Landes , in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte . | 
|  | BGB 676b. 2 Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen , wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat . Der Lauf der Frist beginnt nur , wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7 , 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat ; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich . | 
|  | BGB 934 Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer , so wird der Erwerber , wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist , mit der Abtretung des Anspruchs , anderenfalls dann Eigentümer , wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt , es sei denn , dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist . | 
|  | BGB 956. 1 Gestattet der Eigentümer einem anderen , sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen , so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen , wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist , mit der Trennung , anderenfalls mit der Besitzergreifung . Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet , so kann er sie nicht widerrufen , solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet . | 
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