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Fachwort
Deutschabgelieferte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: abgelieferte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 979. 1 Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen . Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs , der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen .