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Wiederheirat
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Wiederheirat
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1583 Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft , so ist § 1604 entsprechend anzuwenden .
BGB 1585. 1 Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren . Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten . Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann , wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt .
BGB 1586. 1 Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat , der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten .
BGB 1586. 2 Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen . Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat , der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag .