Fachwort |
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Deutsch | Volljähriger | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Volljähriger |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Untertitel 2 Annahme Volljähriger |
| BGB 1767. 1 Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden , wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist ; dies ist insbesondere anzunehmen , wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist . |
| BGB 1767. 2 Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß , soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt . § 1757 Abs . 3 ist entsprechend anzuwenden , wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist . Zur Annahme einer Person , die eine Lebenspartnerschaft führt , ist die Einwilligung des Lebenspartners erforderlich . |
| BGB 1896. 1 Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen , geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen , so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer . Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen . Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann , darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden , es sei denn , dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann . |
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