| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Volljährigen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Volljährigen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1768. 1 Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen . §§ 1742 , 1744 , 1745 , 1746 Abs . 1 , 2 , § 1747 sind nicht anzuwenden . | 
|  | BGB 1769 Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden , wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen . | 
|  | BGB 1770. 1 Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden . Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen , dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert . | 
|  | BGB 1771 Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis , das zu einem Volljährigen begründet worden ist , auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs . 1 bis 5 aufgehoben werden . An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden . | 
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