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Fachwort
DeutschVolljährigen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Volljährigen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1768. 1 Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen . §§ 1742 , 1744 , 1745 , 1746 Abs . 1 , 2 , § 1747 sind nicht anzuwenden .
BGB 1769 Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden , wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen .
BGB 1770. 1 Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden . Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen , dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert .
BGB 1771 Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis , das zu einem Volljährigen begründet worden ist , auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs . 1 bis 5 aufgehoben werden . An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden .