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Verzichtende
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Verzichtende
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1491. 4 Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen , wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre .
BGB 2346. 1 Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten . Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen , wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte ; er hat kein Pflichtteilsrecht .
BGB 2347. 1 Zu dem Erbverzicht ist , wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht , die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ; steht er unter elterlicher Sorge , so gilt das Gleiche , sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird . Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .