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Ver|wen|dun|gen
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BGB 273. 2 Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist , hat das gleiche Recht , wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht , es sei denn , dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat .
BGB 292. 2 Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen .
§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
BGB 347. 2 Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück , leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs . 3 Nr . 1 oder 2 ausgeschlossen , so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen . Andere Aufwendungen sind zu ersetzen , soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird .