Fachwort |
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Deutsch | Verbrauchers | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Verbrauchers |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 312. 3 Das Widerrufs - oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn 1. im Falle von Absatz 1 Nr . 1 die mündlichen Verhandlungen , auf denen der Abschluss des Vertrags beruht , auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder 2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder 3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist . |
| BGB 312b. 3 Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht ( § 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ) , 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ( § 481 ) , 3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung , 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten , die Begründung , Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken , 5. über die Lieferung von Lebensmitteln , Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs , die am Wohnsitz , am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden , 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung , Beförderung , Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung , wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet , die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen , 7. die geschlossen werden a)unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b)mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern , soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben . |
| BGB 312b. 5 Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt . |
| § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen |
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