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Fachwort
DeutschSicherheiten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Sicherh|eit|en
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 494. 6 Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht , ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt . Fehlen Angaben zu Sicherheiten , können sie nicht gefordert werden . Satz 2 gilt nicht , wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt .
BGB 507. 1 § 494 Abs . 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden . Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab , aus dem der Barzahlungspreis , der Sollzinssatz , der effektive Jahreszins , ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind , ist auch § 492 Abs . 1 nicht anzuwenden , wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt .
BGB 632a. 4 Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden .