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Fachwort
DeutschSchiffswerft Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schiffswerft
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 648. 2 Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen ; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß . § 647 findet keine Anwendung .