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Fachwort
DeutschSchienenbahn Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schienenbahn
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 828. 2 Wer das siebente , aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat , ist für den Schaden , den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug , einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt , nicht verantwortlich . Dies gilt nicht , wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat .