Fachwort |
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Deutsch | Rentenschuld | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Rentenschuld |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 238. 1 Eine Hypothekenforderung , eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet , wenn sie den Voraussetzungen entspricht , unter denen am Ort der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen , Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf . |
| BGB 880. 2 Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich ; die Vorschriften des § 873 Abs . 2 und des § 878 finden Anwendung . Soll eine Hypothek , eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten , so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich . Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären ; sie ist unwiderruflich . |
| BGB 1047 Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet , für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten , die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind , sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen , welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten , insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen . |
| § 1080 Nießbrauch an Grund - oder Rentenschuld |
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