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Fachwort
DeutschRechtsmängel Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rechtsmängel
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 523 Haftung für Rechtsmängel
BGB 523. 2 Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen , den er erst erwerben sollte , so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen , wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist . Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs . 1 und der §§ 435 , 436 , 444 , 452 , 453 finden entsprechende Anwendung .
BGB 586. 2 Für die Haftung des Verpächters für Sach - und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs . 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend .
§ 2182 Haftung für Rechtsmängel