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Fachwort
DeutschRechtsfolgen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rechtsfolgen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
BGB 312. 2 Der Unternehmer ist verpflichtet , den Verbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs - oder Rückgaberecht zu belehren . Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs . 1 und 3 hinweisen . Der Hinweis ist nicht erforderlich , soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können .
BGB 358. 4 § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend . Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen . Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein , wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist .