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Fachwort
DeutschPfandverkauf Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pfandverkauf
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 753. 1 Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen , so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf , bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung , und durch Teilung des Erlöses . Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft , so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern .
§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf