| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Nießbraucher | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Nießbraucher | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 868 Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher , Pfandgläubiger , Pächter , Mieter , Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis , vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist , so ist auch der andere Besitzer ( mittelbarer Besitz ) . | 
|  | BGB 1031 Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des § 926. | 
|  | BGB 1034 Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen . Das Gleiche Recht steht dem Eigentümer zu . | 
|  | BGB 1035 Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet , zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken . Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen ; jeder Teil kann verlangen , dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird . Jeder Teil kann auch verlangen , dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird . Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen , welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt . | 
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