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Lebensbedarf
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Lebensbedarf
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1360a. 1 Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles , was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist , um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen .
BGB 1578. 1 Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen . Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf .
BGB 1578. 2 Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer oder Berufsausbildung , einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den Schul§§ 1574 , 1575.
BGB 1578. 3 Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576 , so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit .