| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Kirchenrecht | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Kir|che|nr|echt | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kleingläubiger | 
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|  | Kte 1462 Die Vergebung der Sünden versöhnt mit Gott , aber auch mit der Kirche . Der Bischof , das sichtbare Haupt der Teilkirche , gilt somit von alters her zu Recht als der , dem die Vollmacht und der Dienst der Versöhnung in erster Linie zukommen : er regelt die Bußdisziplin [ Vgl . LG 26 ] . Seine Mitarbeiter , die Priester , üben diesen Dienst insofern aus , als sie den Auftrag dazu von ihrem Bischof ( oder von einem Ordensoberen ) oder vom Papst dem Kirchenrecht entsprechend [ Vgl . CIC , [ link ] cann . 844 ; [ link ] 967-969 ; [ link ] 972 ; CCEÖ . can . 722 , §§ 3-4 ] erhalten haben . | 
|  | Kte 1463 Bestimmte besonders schwere Sünden werden mit der Exkommunikation , der strengsten Kirchenstrafe , belegt . Sie untersagt den Empfang der Sakramente und die Ausübung bestimmter kirchlicher Handlungen . Die Lossprechung von ihr kann infolgedessen gemäß dem Kirchenrecht nur durch den Papst , den Ortsbischof oder durch einen von ihnen dazu ermächtigten Priester erteilt werden [ Vgl . CIC , cann . [ link ] 1331 ; [ link ] 1354-1357 ; CCEO , cann . 1431 ; 1434 ; 1420 ] . Im Fall von Todesgefahr kann allerdings jeder Priester , selbst wenn er die Beichtvollmacht nicht besitzt , von jeder Sünde [ Vgl . [ link ] CIC , can . 976 ; CCEO , can . 725 ] und jeder Exkommunikation lossprechen . | 
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