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Fachwort
DeutschInsbesondere Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Insb|es|ond|ere
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1688 Der Wortgottesdienst . Die Feier des Wortgottesdienstes bei Begräbnissen bedarf einer besonders sorgfältigen Vorbereitung , da an ihr vielleicht auch Gläubige teilnehmen , die selten einer Liturgie beiwohnen , sowie nichtchristliche Freunde des Verstorbenen . Insbesondere die Homilie soll die literarische Gattung der Grabrede meiden ( OEx 41 ) und das Mysterium des christlichen Sterbens im Licht des auferstandenen Christus erhellen .
Kte 1907 Erstens setzt es die Achtung der Person als solcher voraus . Im Namen des Gemeinwohls sind die öffentlichen Gewalten verpflichtet , die unveräußerlichen Grundrechte der menschlichen Person zu achten . Die Gesellschaft muß jedem ihrer Glieder ermöglichen , seine Berufung zu verwirklichen . Insbesondere besteht das Gemeinwohl darin , daß man die natürlichen Freiheiten ausüben kann , die unerläßlich sind , um die Berufung als Mensch zu entfalten : das Recht zum Handeln nach der rechten Norm seines Gewissens , das Recht auf Schutz des Privatlebens und auf die rechte Freiheit , und zwar auch im religiösen Bereich ( GS 26,2 ) .
BGB 429. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422 , 423 , 425 entsprechende Anwendung . Insbesondere bleiben , wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt , die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt .
BGB 675j. 1 Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam , wenn er diesem zugestimmt hat ( Autorisierung ) . Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder , sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart , als Genehmigung erteilt werden . Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren . Insbesondere kann vereinbart werden , dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann .