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GG 37. 1 Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt , kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen , um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten .
GG 92 Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut ; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht , durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt .
GG 122. 1 Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen .
GG 123. 1 Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort , soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht .