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Fachwort
DeutschErsatzdienst Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ersatzdienst
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 12a. 2 Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert , kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden . Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen . Das Nähere regelt ein Gesetz , das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß , die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht .
GG 17a. 1 Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen , daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr - oder Ersatzdienstes das Grundrecht , seine Meinung in Wort , Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ( Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ) , das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ) und das Petitionsrecht ( Artikel 17 ) , soweit es das Recht gewährt , Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen , eingeschränkt werden .