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Fachwort
DeutschErmittlungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ermi|tt|lu|ng|en
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts
BGB 2358. 1 Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen .
BGB 2361. 3 Das Nachlassgericht kann von Amts wegen über die Richtigkeit eines erteilten Erbscheins Ermittlungen veranstalten .
Dtn 13,15 wenn du dann durch Augenschein und Vernehmung genaue Ermittlungen angestellt hast und sich gezeigt hat : Ja , es ist wahr , der Tatbestand steht fest , dieser Gräuel ist in deiner Mitte geschehen ,