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Fachwort
DeutschErbunwürdige Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erbunwürdige
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2344. 2 Die Erbschaft fällt demjenigen an , welcher berufen sein würde , wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte ; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt .