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Fachwort
DeutschEinwendungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Einwendungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
BGB 334 Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu .
§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
BGB 359 Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern , soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer , mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat , zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden . Dies gilt nicht bei Einwendungen , die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen . Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen , so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern , wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist .