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Fachwort
DeutschEhehindernis Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ehe|hinde|rnis
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1634 Der Umstand , daß die Brautleute nicht der gleichen Konfession angehören , stellt nicht ein unüberwindliches Ehehindernis dar , falls es ihnen gelingt , das , was jeder in seiner Gemeinschaft erhalten hat , zusammenzubringen und voneinander zu lernen , wie jeder seine Treue zu Christus lebt . Doch dürfen die Probleme , die Mischehen mit sich bringen , nicht unterschätzt werden . Sie gehen darauf zurück , daß die Spaltung der Christen noch nicht behoben ist . Für die Gatten besteht die Gefahr , daß sie die Tragik der Uneinheit der Christen sogar im Schoß ihrer Familie verspüren . Kultverschiedenheit kann diese Probleme noch erschweren . Unterschiedliche Auffassungen über den Glauben und selbst über die Ehe , aber auch unterschiedliche religiöse Geisteshaltungen können in der Ehe zu Spannungen führen , vor allem in bezug auf die Kindererziehung . Dann kann sich die Gefahr einstellen , religiös gleichgültig zu werden .
BGB 1309. 1 Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt , soll eine Ehe nicht eingehen , bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat , dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht . Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung , die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist . Das Zeugnis verliert seine Kraft , wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird ; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben , ist diese maßgebend .