Fachwort |
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Deutsch | Deutschlands | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Deu|tsc|hla|nds |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| GG 0. 2 Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen , von dem Willen beseelt , als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen , hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben . Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg , Bayern , Berlin , Brandenburg , Bremen , Hamburg , Hessen , Mecklenburg-Vorpommern , Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen , Rheinland-Pfalz , Saarland , Sachsen , Sachsen-Anhalt , Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet . Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk . § I . |
| GG 104a. 6 Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits - und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands . In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel ; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder , die die Lasten verursacht haben , anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . |
| GG 146 Dieses Grundgesetz , das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt , verliert seine Gültigkeit an dem Tage , an dem eine Verfassung in Kraft tritt , die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist . |
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