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Fachwort
DeutschBundesstaats Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bundesstaats
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 981. 1 Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen , so fällt der Versteigerungserlös , wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat , bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus , bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats , bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde , bei Verkehrsanstalten , die von einer Privatperson betrieben werden , an diese .
BGB 982 Die in den §§ 980 , 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat , in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften .