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Bundesorgane
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Bundesorgane
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 115a. 4 Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande , sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen , so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet , in dem der Angriff begonnen hat . Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt , sobald die Umstände es zulassen .
GG 115i. 1 Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande , die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen , und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes , so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt , für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs . 1 zu treffen .