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Fachwort
DeutschBeweismittel Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Beweismittel
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2356. 1 Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs . 1 Nr . 1 , 2 , Abs . 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen , auf der sein Erbrecht beruht . Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen , so genügt die Angabe anderer Beweismittel .
BGB 2358. 1 Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen .