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Fachwort
DeutschBesitzschutz Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Besitzschutz
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 866 Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich , so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt , als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt .
§ 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
BGB 1029 Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört , so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung , soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung , sei es auch nur einmal , ausgeübt worden ist .