| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Befriedigung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Bef|rie|di|gung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 1740 Bedrohungen der Freiheit . Die Freiheit gibt uns nicht das Recht , alles zu sagen und alles zu tun . Es ist falsch zu behaupten , daß der Mensch , das Subjekt der Freiheit ist , das sich selbst genügt und als Ziel die Befriedigung seines eigenen Interesses im Genuß der irdischen Güter hat ( CDF , Instr . Libertatis conscientia 13 ) . Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen , politischen und kulturellen Voraussetzungen zu einer gerechten Ausübung der Freiheit werden allzu oft verkannt oder verletzt . Solche Verblendung und Ungerechtigkeit belasten das sittliche Leben und bringen Starke und Schwache in Versuchung , gegen die Liebe zu sündigen . Wenn sich der Mensch vom sittlichen Gesetz entfernt , beeinträchtigt er seine Freiheit , kettet sich an sich selbst , zerreißt die Bande der Brüderlichkeit und lehnt sich gegen die göttliche Wahrheit auf . | 
|  | Kte 2362 Jene Akte also , durch die Eheleute innigst und lauter eins werden , sind von sittlicher Würde ; sie bringen , wenn sie human vollzogen werden , jenes gegenseitige Übereignetsein zum Ausdruck und vertiefen es , durch das sich die Gatten gegenseitig in Freude und Dankbarkeit reich machen ( GS 49,2 ) . Die Geschlechtlichkeit ist eine Quelle der Freude und Lust : Der Schöpfer selbst . . . hat es so eingerichtet , daß die Gatten bei dieser [ Zeugungs]funktion Lust und Befriedigung des Leibes und des Geistes erleben . Somit begehen die Gatten nichts Böses , wenn sie diese Lust anstreben und sie genießen . Sie nehmen das an , was der Schöpfer ihnen zugedacht hat . Doch sollen die Gatten sich innerhalb der Grenzen einer angebrachten Mäßigung zu halten wissen ( Pius XII. , Ansprache vom 29. Oktober 1951 ) . | 
|  | Kte 2457 Die Tiere sind dem Menschen unterstellt der ihnen Wohlwollen schuldet . Sie können einer gerechten Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienen . | 
|  | BGB 49. 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen , die Forderungen einzuziehen , das übrige Vermögen in Geld umzusetzen , die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten . Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen . Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben , soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind . | 
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