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Fachwort
DeutschBedürfnisses Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bedürfnisses
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 84. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus , so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren . Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen , können die Länder davon abweichende Regelungen treffen . Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen , treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft , soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist . Artikel 72 Abs . 3 Satz 3 gilt entsprechend . In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden .
GG 112 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen . Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden . Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden .